Qualitätsgemeinschaft südhessischer Dermatologen e.V. (QSD)

BGH Urteil vom 01.07.2014 – Az. VI ZR 345/13
Ärztliche Bewertungsportale

Mit einer Grundsatzentscheidung vom 01.07.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Anonymität von Nutzern ärztlicher Bewertungsportale gestärkt. Der bewertete Arzt hat gegenüber dem Protalbetreiber keinen Anspruch auf Herausgabe der Daten eines anonymen Nutzers – selbst dann nicht, wenn dieser Nutzer eine Bewertung abgegeben hat, die das Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt.

Ein solcher Anspruch kann nach Auffassung des BGH weder aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, noch aus dem Telemediengesetz abgeleitet werden. Dieses Gesetz hatte einst für die Portalbetreiber die Verpflichtung geschaffen, die Anonymität ihrer Nutzer zu gewährleisten. Diese Anonymität darf nach Auffassung des BGH selbst bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen des betroffenen Arztes nicht durchbrochen werden. Im Falle unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Patienten, die für den Arzt ehrverletzend oder rufschädigend sind, bleibt dieser damit weiterhin auf die Möglichkeit beschränkt, den Portalbetreiber zur Unterlassung der Veröffentlichung aufzufordern.

Ein kleiner Trost verbleibt jedoch: Werden Bewertung abgegeben, die Beleidigungen oder Verleumdungen enthalten, und damit strafrechtlich relevant sind, können die Bewertungsportale zur Herausgabe der Daten verpflichtet werden. Dies allerdings nur von den zur Strafverfolgung berechtigten Stellen – also der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei. Generell werden jedoch hohe Anforderungen daran gestellt, wann die Schwelle zur Beleidigung tatsächlich überschritten wird. Ferner stoßen derartige Strafanzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden meist auf ein geringes Verfolgungsinteresse, wodurch diese Rechtsschutzmöglichkeit auf einige wenige Einzelfälle beschränkt bleibt.

Weiterhin verbleibt natürlich die Möglichkeit, sich gegen negative Bewertungen zur Wehr zu setzen. In jedem Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob die Bewertung noch von der Meinungsfreiheit des Patienten gedeckt ist, oder ob unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten sind, die allein dazu dienen, den Arzt verächtlich zu machen. Letztere hat der Portalbetreiber zu entfernen.

Sozietät Hartmannsgruber Gemke Argyrakis & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht
Verfasser: Dr. Gwendolyn Gemke, Felix Schiffner
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